Steuer- und Sozialrecht

Änderungen zum Jahreswechsel 2010/2011

Lohnsteuerkarte

Die letzte Lohnsteuerkarte, die von den Finanzbehörden ausgegeben wurde, ist die Lohnsteuerkarte 2010. Das neue Verfahren für die Lohnsteuerkarte heißt: Elsterlohn ll. Dieses Verfahren soll die Lohnsteuerkarte ab 2012 komplett ersetzen. Die lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers werden in Zukunft nur noch über ein elektronisches System erfasst und für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt. Mit der neuen Regelung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum für den Lohnsteuerabzug mitteilen, damit dann der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung die Daten abrufen kann. Diese Daten werden in der sogenannten ELSTAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet.

Für das Jahr 2011, welches ein Übergangsjahr darstellt, ist noch die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 gültig. Diese hat daher bei den Lohnunterlagen zu verbleiben.

Die Datenbank wird erst 2012 zur Verfügung stehen. Wer 2011 erstmalig eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnimmt, muss einen Antrag auf eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den Lohnsteuermerkmalen beim Finanzamt stellen. Auch bei Verlust der Lohnsteuerkarte ist das Finanzamt zuständig. Eine Ausnahme gilt bei Auszubildenden: für sie darf man auch ohne Lohnsteuerkarte und ohne Bescheinigung die Lohnsteuerklasse I annehmen, wenn man eine schriftliche Erklärung des Auszubildenden in die Unterlagen nimmt, wonach er versichert, dass es sich um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt.

Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Ein im Jahr 2010 bereits auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag gilt automatisch auch für 2011. Will der Arbeitnehmer nach dem 1.1.2011 Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte vornehmen lassen oder benötigt er eine Ersatzkarte, ist ausschließlich sein Finanzamt zuständig und nicht wie bis 2010 die Gemeinde. Wer jetzt einen Freibetrag eintragen lassen möchte, muss allerdings im kommenden Jahr zwingend eine Steuererklärung abgeben. Den für die Eintragung in 2011 nötigen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ gibt es beim jeweiligen Finanzamt. Für einen erfolgreichen Antrag müssen die steuerrelevanten jährlichen Aufwendungen den Angaben zufolge höher als 600 Euro sein. Als steuerrelevant gelten neben den Werbungskosten für beruflich bedingte Ausgaben über dem Pauschalbetrag von 920 Euro jährlich zum Beispiel auch Spenden oder Parteibeiträge, Ausgaben für die Kinderbetreuung und Medikamente.

Steuerfreie Fortbildungskosten

Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass bei Bildungsmaßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und anschließend durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise erstattet worden sind, Werbungskostenersatz und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Nach der jetzigen Fassung der Lohnsteuerrichtlinien 2011 kommt es nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Voraussetzung ist nunmehr im Wesentlichen die betriebliche Veranlassung bzw. das betriebliche lnteresse des Arbeitgebers. Außerdem muss der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten entweder allgemein oder bei einer konkreten Maßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zugesagt haben.

Ausdehnung der neuen Frühstücksregelung

Bei beruflich veranlassten Mahlzeiten-, insbesondere Frühstücksgewährung (z. B. auf Dienstreisen) gibt es hinsichtlich der Besteuerung im Jahr 2010 einige Änderungen, in welcher Höhe steuerfreie oder steuerpflichtige Sachverhalte vorliegen. Im Jahr 2010 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass eine Anwendung der günstigen amtlichen Sachbezugswerte unter erleichterten Voraussetzungen auch möglich ist, wenn der Mitarbeiter die Reise selbst bucht. Während die großzügigen Maßstäbe des BMF-Schreibens vom 5.3.2010 (Bundesministerium für Finanzen) für das Vorliegen einer durch die Fima veranlassten Mahlzeit (= Arbeitgeberbewirtung) ausschließlich auf das Frühstück beschränkt sind, erweitert die derzeit bekannte Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 die neue Regelung auf sämtliche Mahlzeiten, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Rückwirkend ab dem 1.1.2010 soll es für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung und damit für die Anwendung der günstigen amtlichen Sachbezugswerte genügen, wenn:

– die Aufwendungen vom AG dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und

– die Rechnung auf den AG ausgestellt ist und

– die einzelne Mahlzeit keinen höheren Wert als 40 Euro inklusive USt. hat.

Die amtlichen Sachbezugswerte betragen ab 2011: 1,57 Euro für ein Frühstück und 2,83 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

Wahlweise kann der Arbeitgeber auch den tatsächlichen Wert der Mahlzeit zu Grunde legen und mit Verpflegungsmehraufwendungen „verrechnen“, so dass in einigen Fällen der übersteigende Betrag steuerfrei im Rahmen der 44 € Grenze bleibt (§ 8 Absatz 2 EStG).

Sozialversicherung

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung – und damit die Lohnnebenkosten – werden ab 2011 voraussichtlich ansteigen. Ab dem 1.1.2011 wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 auf 3 Prozent angehoben. Zudem wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2011 wieder auf insgesamt 15,5 Prozent angehoben, (Arbeitgeberanteil 7,3 Prozent; Arbeitnehmeranteil 8,2 Prozent), also auf das vor der krisenbedingten Senkung Mitte 2009 gültige Niveau. Auswirkungen der Wirtschaftskrise zeigen sich bei den Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen. ln der Krankenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze erstmals seit 1949 von dem im Jahr 2009 geltenden Wert in Höhe von 3.750 Euro im Monat auf 3.712,50 Euro im Monat gesenkt werden (das sind im Jahr 44.550 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird voraussichtlich bei 5.500 Euro im Monat (West) stagnieren. – Weiterhin besteht noch hartnäckig das Gerücht um eine Lockerung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die private Krankenversicherung. Es heißt, es wird ab 2011 nur noch ein Jahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Weg in die private Krankenversicherung gefordert, zusammen mit einer vorausschauenden Betrachtung für das kommende Jahr. Zusätzlich wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, nach der sich Versicherungspflicht oder -freiheit richten, von 49.950 Euro auf 49.500 Euro gesenkt, was die Voraussetzungen noch ein wenig vereinfacht.

Sonstiges

Umwandlung steuer- und sozialversicherungspflichtiger Zahlungen: Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 soll es möglich sein, eine freiwillige Sonderzahlung an den Arbeitnehmer, die steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre, in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass es sich um eine freiwillige und zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldete Zahlung handelt. Eine Umwandlung ist z. B. zu Gunsten von steuer- und sozialversicherungsfreien Kinderbetreuungszuschüssen (für nicht schulpflichtige Kinder), Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und pauschalbesteuerte Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich. Bei Kinderbetreuungskosten ist beispielsweise die Umwandlung bis zur Höhe der tatsächlichen jährlichen Aufwendungen auf Nachweis möglich.

Dienstwagen/Unfallkosten: Nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 gehören Unfallkosten generell nicht mehr zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und sind daher gesondert zu werten. Dies kann bei Unfallkosten, die nicht auf einer dienstlich veranlassten Fahrt entstehen, zu einem steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtigem Vorteil beim Arbeitnehmer führen. Relevant wird dies bei Unfällen auf Privatfahrten oder Trunkenheitsfahrten. Verzichtet der Arbeitgeber auf einen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer, entsteht in Höhe dieses „Verzichts“ steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Eine Ausnahme gilt bei Kosten i.H.v. bis zu 1.000 Euro zzgl. USt. (aus: Mandanteninformation HKF Bonn)