Steuerliche Abzugsfähigkeit von
Aus- und Fortbildungskosten 2012

Erhöhter Sonderausgabenabzug seit Jahresbeginn

Von Dr. Hans-L. Dornbusch

Der Einstieg in das Berufsleben stellt stetig wachsende Anforderungen an die Ausbildung von Be-rufsanfängern. Auch im Berufsalltag ist eine laufende Fortbildung erforderlich, und zwar für den Selbstständigen wie für seine Arbeitnehmer. Die dafür notwendigen Kosten sind in bestimmtem Umfang steuerlich abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen den nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten für einen noch nicht ausgeübten Beruf und den unbegrenzt als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten im ausgeübten Beruf.

Zu den begrenzt abzugsfähigen Ausbildungskosten gehören die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; R und H 10.9 EStR). Sie werden vom Finanzamt nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, aufgrund der erlangten Ausbildung er-werbstätig zu werden. Zielsetzung muss sein, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind. Hierzu gehört in erster Linie der Besuch allgemeinbildender Schulen, Fachschulen und Hochschulen. Auch der Besuch von Abendkursen, die der Berufsausbildung dienen – Beispiel: Nachholung eines Schulabschlusses –, fallen darunter. Ebenso zählen Aufwendungen, die getätigt werden, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, zu den begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben.

Zu den unbegrenzt als Betriebsausgaben für den Selbstständigen oder als Werbungskosten für seine Arbeitnehmer abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten gehören dagegen Aufwendungen, die getätigt werden, um Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen (R und H 9.2 LStR). Die Aufwendungen müssen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Nur dann kann von einer beruflichen Veranlassung ausgegangen werden.

Auch Aufwendungen, die bereits vor Aufnahme einer Beschäftigung entstanden sind, können als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung weitere Maßnahmen ergriffen werden, die der Fortbildung in dem erlernten Beruf dienen und ein hinreichend klarer Zusammenhang mit einer angestrebten Tätigkeit besteht.

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 28.07.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) war zunächst davon auszugehen, dass Studierende künftig auch sämtliche Kosten eines Erststudiums nach Abschluss steuerlich als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen können. Diese Hoffnung trog. Am 7.12.2011 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Betreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BeitrRLUmsG (BGBl. I S. 2592) ausdrücklich festgelegt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben sind (§ 4 Abs. 9 EStG neu) und dass derartige Aufwendungen auch keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 6 EStG neu). Die Kosten der Erstausbildung können also nach wie vor nur im jeweiligen Kalenderjahr als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Höhe des maximalen Sonderausgabenabzugs wurde ab Jahresbeginn 2012 um 2.000 Euro auf nunmehr 6.000 Euro im Kalenderjahr angehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu).

Sonderausgaben können jedoch nur in dem Jahr gel-tend gemacht werden, in dem sie angefallen sind. Wer sich in der Erstausbildung befindet und deshalb im Normalfall keine oder geringere zu versteuernde Einkünfte erzielt als den Grundfreibetrag von 8.004 Euro, bei dem wirkt sich die steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildungskosten nicht aus. Das ist anders bei den Fort- und Weiterbildungskosten, die als unbegrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Jahr des Entstehens zu negativen Einkünften führen können und als sogenannter Verlustvortrag bis in das darauf folgende Erwerbsjahr verschoben werden können und dann das zu versteuernde Einkommen senken.

Zu den Ausbildungskosten gehört alles, was für die Ausbildung anfällt, von Studiengebühren bis zum Schreibtisch. Auch die Kosten für die Fahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte gehören dazu. Wer einen Bildungskredit aufnehmen muss, kann die Kosten ebenfalls absetzen. Sogar für das Arbeitszimmer, das zum Lernen gebraucht wird, dürfen bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Ebenso gehören zu den Ausbildungskosten für die eigene Berufsausbildung Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. Die genannten Aufwendungen können auch abgesetzt werden, wenn dem Selbstständigen Kosten für die Berufsausbildung seines Ehegatten erwachsen. Bei Ehegatten gilt der Höchstbetrag für jeden, ohne Rücksicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat.

 


Beispiel

Der Selbstständige hat im Jahr 2012 für seine eigene Berufsausbildung 7.000 Euro und für die Ausbildung seines Ehepartners 2.000 Euro ausgegeben. Abzugsfähig sind:

6.000 Euro + 2.000 Euro = 8.000 Euro.


 

Hat nur ein Ehegatte Aufwendungen für die Berufsausbildung, wird der Höchstbetrag nur einmal gewährt, auch wenn die Kosten höher als 6.000 Euro sind. Keine Berücksichtigung finden ebenso die Berufsausbildungskosten für Kinder, wofür jedoch bei auswärtiger Unterbringung ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro je Kalenderjahr nach § 33a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden kann. Soweit die Aufwendungen für die Berufsausbildung die Höchstbeträge übersteigen, kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz EStG in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann und aus diesem Grunde eine Umschulung erforderlich wird.

Zu den steuerlich abzugsfähigen Kosten, seien es nun begrenzt abzugsfähige Ausbildungskosten oder unbegrenzt abzugsfähige Fort- und Weiterbildungs-kosten, gehören:

  • Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren
    (Vorbereitungs-, Zulassungs- und Abschlussprüfungskosten)
  • Fachliteratur
  • Lehrmaterial
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer, Gegenstände der Büroeinrichtung)
  • Arbeitszimmer bis 1.250 Euro
  • Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe
  • Mehraufwendungen für Verpflegungen
  • Mehraufwendungen für Verpflegungen können bei einer Ausbildung nur abgezogen werden, wenn außerhalb des Ortes des eigenen Hausstandes eine auswärtige Unterbringung erfolgt. Es gelten dann die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wie bei doppelter Haushaltsführung (R 43 Abs.8 LStR). Bei einer Fortbildung im ausgeübten Beruf können Mehraufwendungen für Verpflegung wie bei Dienstreisen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG).
  • Unterbringungskosten
  • Kosten der auswärtigen Unterbringung (Miete, Hotelrechnung) sind in nachgewiesener Höhe abzugsfähig.

Wie sehr vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verpflegungsmehr-aufwendungen im Rahmen von Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen das zu versteuernde Einkommen mindern können, zeigt das abschließende Beispiel.

 


Beispiel

Ein Selbstständiger fährt zu einer dreitägigen Fortbildungsveranstaltung. Die Entfernung zum Veranstaltungsort beträgt 800 km. Er fährt mit seinem Pkw und nimmt die Kilometer-Pauschale in An-spruch. Am Veranstaltungsort ist er für vier Nächte in einem Hotel untergebracht zum Preis von 70 Euro. Die Abwesenheit am An- und Abreisetag beträgt jeweils 15 Stunden. Abzugsfähig sind:

  • Fahrtkosten (800 km x 2 x 0,30 Euro) 480 Euro
  • Übernachtungskosten (4 x 70 Euro) 280 Euro
  • Verpflegungsmehraufwendungen während der Fortbildungsveranstaltung (3 x 24 Euro) 72 Euro
  • Verpflegungsmehraufwendungen am An- und Abreisetag
    (2 x 12 Euro) 24 Euro
  • Als Fortbildungskosten abzugsfähig 856 Euro