Besteuerung der Pkw-Aufwendungen des Selbstständigen im Jahre 2010

Von Dr. Hans-L. Dornbusch

 

1. Privater Nutzungsanteil

In aller Regel benutzt der Selbstständige seinen Pkw beruflich und privat. Da das Finanzamt nur den beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen für den Pkw als Betriebsausgaben anerkennt, ist eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen entsprechend der Nutzungsverhältnisse erforderlich.

Die private Nutzung eines ansonsten betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges durch den Selbstständigen ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung – zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer – als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, deren betriebliche Nutzung also mehr als 50 Prozent beträgt, beschränkt. Andernfalls kann die private Nutzung nur noch anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden. Allerdings setzt der Ansatz der anteiligen tatsächlichen Kosten für Privatfahrten voraus, dass die gesamten für den Pkw entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Es genügt nicht, wenn das Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum geführt wird. Der Selbstständige muss für das ganze Jahr, in dem er die tatsächlichen Kosten für Privatfahrten ansetzen will, das Fahrtenbuch lückenlos führen, und das jedes Jahr aufs Neue. Das Fahrtenbuch muss Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder beruflich bedingten Fahrt mit Route, Zweck und Ziel der Reise sowie den Namen eventuell aufgesuchter Geschäftspartner enthalten. Für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügen die Kilometerangaben.

Gehört das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen und wird darauf verzichtet, die tatsächlichen Kosten für die betriebliche Nutzung des Pkw steuerlich geltend zu machen, kommt die 1-Prozent-Methode zur Anwendung. Der Selbstständige muss dann die private Nutzung seines Pkw mit monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als Betriebseinnahme versteuern. Wenn er beispielsweise ein Auto fährt, das zum Zeitpunkt der Erstzulassung brutto (einschl. Extras + MwSt., aber ohne Händlerrabatte) 25.000 Euro gekostet hat, beträgt der jährliche private Nutzungsanteil 3.000 Euro. Der ursprüngliche Listenpreis des Pkw bleibt auch maßgeblich, wenn ein gebrauchter Wagen erworben wird.

Ist der betriebliche Nutzungsanteil sehr hoch, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, weil sonst der private Nutzungsanteil zu hoch besteuert wird. Liegen die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung aber nur geringfügig unter dem Wert nach der 1-Prozent-Methode, lohnt sich die zeitaufwendige Führung eines Fahrtenbuches kaum. In der Mehrzahl der Fälle wird die 1-Prozent-Methode vorzuziehen sein, weil der so ermittelte Wert der privaten Nutzung unter den tatsächlichen Kosten liegt. Dabei ist auch von Bedeutung, in welchem Verhältnis die tatsächlichen Kosten des Pkw zum Listenpreis stehen. Ist der Wagen z. B. bereits voll abgeschrieben, wird die 1-Prozent-Methode sich allerdings häufig nachteilig auswirken. Dann können die monatlich als privater Nutzungsanteil gegenzurechnenden 1 Prozent des Brutto-Listenpreises höher ausfallen als die tatsächlichen Kosten, der steuerliche Ansatz als Betriebsausgaben also auf den Null-Wert schrumpfen.

Die jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug müssen jedoch in jedem Falle ermittelt werden, um die betrieblich bedingten Fahrtkosten zu berechnen. Dazu gehören zunächst die Pkw-Anschaffungskosten, die sich zusammensetzen aus:

– Kaufpreis

– Aufwendungen für Sonderausstattungen

– Überführungskosten

– Zulassungsgebühren

Die Anschaffungskosten sind auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen und abzuschreiben. Für Neuwagen geht die Finanzverwaltung von einer fünfjährigen „betriebsgewöhnlichen“ Nutzungsdauer aus. Der jährliche Abschreibungsbetrag (AfA) beläuft sich danach auf 20 Prozent der Anschaffungskosten. Macht der Selbstständige eine niedrigere Nutzungsdauer und damit einen höheren Abschreibungsbetrag geltend, so hat er dies entsprechend seinem Kraftfahrzeugtyp und seiner Jahresfahrleistung nachzuweisen. Vor allem bei Kauf eines Gebrauchtwagens wird meist von einer kürzeren Nutzungsdauer auszugehen sein, der jährliche Abschreibungssatz also höher ausfallen.

Neben den abschreibbaren Anschaffungskosten fallen an weiteren laufenden Aufwendungen an:

– Kraftfahrzeugsteuer

– Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

– Beiträge zur Kraftfahrzeugrechtsschutzversicherung

– Beiträge zu Kraftfahrervereinigungen (z. B. ADAC)

– Kraftstoffkosten

– Kosten für Öl

– Wartungskosten

– Reparaturkosten

– Pflegekosten

– TÜV-Gebühren

– Aufwendungen für eine Garage

Beispiel: Der Selbstständige hat sich im Januar 2010 einen neuen Wagen gekauft, der zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Die Anschaffungskosten einschließlich 19 Prozent MwSt. betragen insgesamt 23.800 Euro. Seine laufenden Aufwendungen für den Neuwagen machen im Jahr 5.500 Euro aus. Nach dem Fahrtenbuch werden insgesamt 30.000 km zurückgelegt, davon 10.000 km privat. Der als Betriebsausgaben absetzbare berufliche Nutzungsanteil berechnet sich wie folgt:

(1) Gesamtkostenmethode

– AfA (20% von 20.000 Euro Anschaffungskosten ohne MwSt.) 4.000 Euro

– Laufende Aufwendungen 5.500 Euro

– Jahresgesamtkosten 9.500 Euro

– Kosten pro Kilometer 0,32 Euro

– Privater Nutzungsanteil (0,32 Euro x 10.000 km) 3.200 Euro

– Betriebsausgabenanteil 6.300 Euro

(2) Listenpreismethode

– Privater Nutzungsanteil (12 % von 23.800 Euro Anschaffungskosten einschl. MwSt.) 2.856 Euro

– Betriebsausgabenanteil (9.500 Euro – 2.856 Euro) 6.644 Euro

Ergebnis: Die Listenpreismethode führt zu einem höheren Betriebsausgabenabzug. Eine zeitaufwendige Fahrtenbuchführung lohnt sich nicht. Je niedriger der private Nutzungsanteil, desto eher empfiehlt sich die Anwendung der Gesamtkostenmethode.

2. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Eine Besonderheit stellen jedoch die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dar (Abschn. R 23 Abs. 1 EStR). Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale wurde die zwischenzeitliche Einschränkung der Abzugsfähigkeit dieser Kosten auf Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer wieder aufgehoben und rückwirkend die vor 2007 anzuwendende Rechtslage wieder hergestellt. Danach sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb zwar ebenfalls Betriebsausgaben, dürfen aber normalerweise nicht mit den tatsächlichen Kosten, sondern nur pauschal mit 0,30 Euro pro km für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Das sind für die Hin- und Rückfahrt pro gefahrenen km also 0,15 Euro. Außerdem ist die Abzugsfähigkeit auf eine Hin- und Rückfahrt täglich begrenzt. Eine Heimfahrt zum Mittagessen ist privater Natur und deshalb nicht abzugsfähig. Ist jedoch die tägliche Arbeitszeit zwangsläufig um mehr als vier Stunden unterbrochen, so handelt es sich um zwei selbständige Arbeitszeiten und die Pauschbeträge können in diesem Fall für zwei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gewährt werden. Werden schließlich an einem Tag mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aus beruflichen Gründen durchgeführt, so dürfen auch diese Fahrten nur mit den Pauschbeträgen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Werden hingegen anlässlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt andere berufliche Angelegenheiten miterledigt, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine weitere Ausnahme von der Pauschalregelung besteht für Körperbehinderte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 Prozent gemindert ist sowie für erheblich gehbehinderte Personen, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist. Sie können für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb statt der Kilometerpauschale die im Regelfall weit höheren tatsächlichen Aufwendungen abziehen.

Zur Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, das ist die Differenz zwischen Pauschbetrag und tatsächlichen Pkw-Kosten, sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gesondert festzustellen. Bei dieser Feststellung ist die Berechnungsmethode zugrunde zu legen, die der Selbstständige für den Nachweis seiner Privatfahrten bevorzugt, also die Berechnung nach der Gesamtkostenmethode, die eine detaillierte Fahrtenbuchführung voraussetzt, oder nach der Listenpreismethode, wonach der Privatanteil geschätzt wird. Im Rahmen der Listenpreismethode sind für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Betriebsstätte pro Monat 0,03 Prozent des Listenpreises des Pkw (inkl. MwSt. + Extras) anzusetzen, und der Pauschbetrag für diese Fahrten von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer ist gegenzurechnen.

Beispiel: Ein Selbstständiger fährt 2010 mit seinem Pkw rund 30.000 km im Jahr, davon an 200 Tagen 24 km, also insgesamt 4.800 km (2.400 Entfernungskilometer) zwischen Wohnung und Betrieb. Der Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges wird mit 23.800 Euro angegeben. Die Aufwendungen je km Fahrleistung betragen nach Buchführung und Fahrtenbuch 0,32 Euro. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb berechnen sich wie folgt:

(1) Gesamtkostenmethode

– Tatsächliche Kosten (0,32 Euro x 4.800 km) 1.536 Euro

– Pauschbetrag (0,30 Euro x 200 Tage x 12 km) 720 Euro

– Unterschiedsbetrag 816 Euro

(2) Listenpreismethode

– Geschätzte Kosten (23.800 Euro x 0,03 % x 12 km x 12 Monate) 1.028 Euro

– Pauschbetrag (0,30 Euro x 200 Tage x 12 km) 720 Euro

– Unterschiedsbetrag 308 Euro

Ergebnis: Der Unterschiedsbetrag, der als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen ist, fällt bei der Listenpreismethode deutlich geringer aus als bei der Gesamtkostenmethode. Auch in diesem Fall ist also die zeitraubende Fahrtenbuchführung überflüssig.

3. Unfallschäden

Erleidet ein Selbstständiger auf einer beruflichen Fahrt einen Unfall mit seinem Pkw, so sind die Unfallkosten ohne Rücksicht auf sein Verschulden in vollem Umfang Betriebsausgaben, es sei denn, dass für den Unfall private Gründe maßgebend sind (BFH vom 28.11.1977, BStBl. 1978 II S. 105). Ein privater Grund ist z. B. bei durch Alkoholgenuss beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit gegeben (BFH vom 6.4.1984, BStBl. 1984 II S. 434). Als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten nicht nur die unmittelbaren Unfallkosten, sondern alle Aufwendungen, die mit dem Unfall zusammenhängen. Dazu gehören neben den Reparaturkosten auch Gesundheitsschäden, soweit diese nicht durch Entschädigungszahlungen Dritter gedeckt werden, Aufwendungen für einen Mietwagen, Gerichts- und Anwaltskosten sowie Zinsen für ein zur Deckung des Schadens aufgenommenes Darlehen.

Beispiel: Ein Selbstständiger verunglückt auf der Fahrt zu einem Kunden. Er trägt die Schuld an dem Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners übernimmt also keine Kosten. Er hat folgende Ausgaben durch den Unfall:

– Reparaturkosten 3.000 Euro

– Kosten für einen Mietwagen 800 Euro

– Gerichts- und Anwaltskosten für den Unfallprozess 2.000 Euro

– von der Krankenkasse nicht übernommene Krankheitskosten 1.000 Euro

– Kosten insgesamt 6.800 Euro

Ergebnis: Die 6.800 Euro Gesamtaufwendungen des Selbständigen, die durch keinen Dritten ersetzt werden, stellen in voller Höhe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Die Kosten für auf Privatfahrten entstehende Unfallschäden sind dagegen keine Betriebsausgaben. Eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung kommt nicht in Betracht (BFH vom 28.2.1964, BStBl. 1964 III S. 453; BFH vom 24.5.1989, BStBl. 1990 II S. 8). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Geldstrafen und Geldbußen im Straßenverkehr, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit einer beruflichen Fahrt zusammenhängen (BFH vom 6.11.1968, BStBl. 1969 II S. 74).

4. Pkw-Verkauf

Die steuerlichen Auswirkungen bei Verkauf des beruflich genutzten Pkw hängen davon ab, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Wird der Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt, zählt er zum Betriebsvermögen, wird er zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, zählt er zum Privatvermögen. Im Zwischenbereich kann er, wenn bilanziert wird, ins Betriebsvermögen übernommen werden (= gewillkürtes Betriebsvermögen); er kann aber auch im Privatvermögen verbleiben. Wird der Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG), zählt der Pkw bei überwiegend privater Nutzung sogar grundsätzlich zum Privatvermögen. Das muss keineswegs ein Nachteil sein. Im Gegenteil, denn der bei Verkauf erzielte Veräußerungserlös eines im Privatvermögen gehaltenen beruflich genutzten Pkw unterliegt nicht der Besteuerung. Das ist anders für einen zum Betriebsvermögen rechnenden Pkw. Wird für diesen ein Veräußerungserlös erzielt, erhöht sich dadurch der zu versteuernde Betriebsgewinn.

Beispiel: Ein Selbstständiger nutzt seinen Pkw zu 80 Prozent beruflich. Der Pkw gehört also zum Betriebsvermögen. Nachdem der Wagen abgeschrieben ist, verkauft er ihn für 5.000 Euro. Da der Buchwert durch die AfA inzwischen auf 0 Euro gesunken ist, muss der erzielte Preis von 5.000 Euro in voller Höhe als Einnahme dem Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.

Es kann deshalb ratsam sein, für den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw nicht den höchsten zulässigen Abschreibungssatz von 20 Prozent in Anspruch zu nehmen, denn die AfA auf den Pkw vermindert nur hinsichtlich des beruflichen Nutzungsanteils den Betriebsgewinn, während der Verkaufserlös in vollem Umfang den steuerpflichtigen Betriebsgewinn erhöht.

Beispiel: Ein Pkw kostet bei Anschaffung ohne MwSt. 20.000 Euro. Er wird zu 60 Prozent beruflich genutzt und gehört deshalb zum Betriebsvermögen. Nach 3 Jahren wird der Wagen zum Preis von 13.000 Euro verkauft. – Wenn der Pkw mit dem Höchstsatz von 20 Prozent abgeschrieben wird, ergeben sich folgende Gewinnauswirkungen:

Kaufpreis 20.000 Euro

AfA (20.000 Euro x 0,20 x 3) 12.000 Euro

Gewinnmindernder beruflicher Nutzungsanteil (12.000 Euro x 0,60) 7.200 Euro

Buchwert bei Verkauf 8.000 Euro

Verkaufspreis 13.000 Euro

Gewinnerhöhender Verkaufserlös (Verkaufspreis ./. Buchwert) 5.000 Euro

Ergebnis: Insgesamt errechnet sich aus der Abschreibung des beruflichen Nutzungsanteils (7.200 Euro) und dem Verkaufserlös (5.000 Euro) eine Gewinnminderung von 2.200 Euro.

Wenn der Pkw hingegen nur mit 12,5 Prozent (achtjährige Nutzungsdauer) abgeschrieben wird, ergeben sich folgende Gewinnauswirkungen:

Kaufpreis 20.000 Euro

AfA (20.000 Euro x 0,125 x 3) 7.500 Euro

Gewinnmindernder beruflicher Nutzungsanteil (7.500 Euro x 0,60) 4.500 Euro

Buchwert bei Verkauf 12.500 Euro

Verkaufspreis 13.000 Euro

Gewinnerhöhender Verkaufserlös (Verkaufspreis ./. Buchwert) 500 Euro

Ergebnis: Insgesamt errechnet sich aus der Abschreibung des beruflichen Nutzungsanteils (4.500 Euro) und dem Verkaufserlös (500 Euro) eine Gewinnminderung von 4.000 Euro. Die Gewinnminderung ist also um 1.800 Euro höher als bei Ausnutzung der zulässigen Abschreibungshöchstbeträge.

Fazit: Je niedriger der berufliche Nutzungsanteil und je höher der zu erwartende Verkaufserlös des zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw, desto günstiger sind die Gewinnauswirkungen, wenn auf die Vollausschöpfung der Abschreibungsmöglichkeiten verzichtet wird.