Zumutbarer Lärm vom Festplatz

Von einem Festplatz geht, solange der Betrieb andauert, immer Lärm aus, der von der Nachbarschaft nicht mit Begeisterung akzeptiert wird.

Die Rechtslage bestimmt sich nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz. Danach muss der Festplatz so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ob schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die Beeinträchtigungen erheblich sind. Erreichen Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen, überschreiten sie damit zugleich das Maß der Zumutbarkeit, wobei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn abzustellen ist. Was aber in diesem Sinne erheblich ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es ist auf die konkrete Situation abzustellen, wobei eine auf Ausgleich der Interessen angelegte Abwägung durchzuführen ist. Dabei können die einschlägigen technischen Regelwerke als Orientierungsrahmen dienen, dürfen aber nicht schematisch angewandt werden, sondern lassen Raum für die Berücksichtigung der besonderen Seltenheit oder auch der herausragenden Besonderheit einer Veranstaltung. Es sind somit einerseits die Interessen der Nachbarn des Festplatzes zu bewerten, andererseits aber auch, ob es sich im Einzelfall um eine Traditionsveranstaltung handelt und wie das gesellschaftliche Bedürfnis, etwa das Kommunikationsbedürfnis und die Neigung der Bevölkerung, solche Feste durchzuführen und bei ihnen auch Musik zu hören und zu tanzen, einzuschätzen ist.

Wird aber eine Veranstaltung seit vielen Jahren durchgeführt und von einem bedeutenden Teil der Ortsbevölkerung besucht, ist den Anliegern, anders als etwa bei der Durchführung nicht in der Tradition liegender kommerzieller Musikveranstaltungen eine höhere als die übliche Lärmbelästigung zuzumuten, die auch tageszeitlich über das Normalmaß hinausgeht. Gesundheitsschädliche Immissionen dürfen allerdings unter keinen Umständen zugelassen werden. Auch ist auf das Schlafbedürfnis von Schulkindern und Arbeitnehmern besondere Rücksicht zu nehmen, so dass, was die tageszeitliche Dauer der Veranstaltungen betrifft, die Nächte auf den Samstag, den Sonntag oder einen Feiertag anders zu beurteilen sind als die Nächte, die einem Werktag vorausgehen.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. 9. 2000 (5 E 708/00 Me) ist es nicht gerechtfertigt, dass die Behörde für alle Veranstaltungstage einen einheitlichen Lärmgrenzwert vorgibt. Allerdings dürfen 70 dB(A) nie überschritten werden, denn dabei handelt es sich um den absolut höchsten Immissionsrichtwert. Er kommt für den Tag in Frage, während nachts die Obergrenze bei 55 dB(A) liegt. Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass der Tageswert für die Nacht von Freitag auf Samstag und die Nacht von Samstag auf Sonntag bis 1.00 Uhr gilt. (Dr. O).