Für die Schausteller ist es ein Erfolg auf ganzer Linie, ein Erfolg mit Ansage sogar: Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Gebührenordnung für die Jahrmärkte als insgesamt rechtswidrig eingestuft und gekippt. Der Tenor: Sicherheitsfragen und Kostenexplosion hin oder her — man darf als Verwaltung nicht einfach alles auf die Schausteller abwälzen und sich damit selber einen schlanken Fuß machen. Und: Fair muss fair bleiben in der Freien und Hansestadt. Osterwiese und Weihnachtsmarkt günstiger halten und dafür die Freimarktbeschicker mit gerne auch mal dreifach höheren Gebühren belegen? “Darf nicht sein”, urteilen die Richter. Schon gar nicht ohne ausreichende Begründung. Die Entscheidung insgesamt habe in dieser Deutlichkeit Signalwirkung für ganz Deutschland, finden die Schausteller.
Das ist passiert: Die beiden Schaustellerverbände vor Ort, der Deutsche Schaustellerbund (DSB) mit seinem Vorsitzenden Rudolf Robrahn und der Bundesverband der Schausteller und Marktkaufleute (BSM), vertreten durch die Vorsitzende Susanne Keuneke, haben sich am 17. Dezember in einer Musterklage vor dem Oberverwaltungsgericht in Bremen gegen die Verwaltung durchgesetzt. Glatter Gang: Die Richter gaben dem Antrag vollumfänglich statt, den die in der “Arbeitsgemeinschaft Bremer Märkte” kooperierenden Schaustellerverbände durch sieben Musterkläger eingebracht hatten, und sie erklärten nach einer zweistündigen Verhandlung die neue Gebührenordnung der Verwaltung “im Tenor” für insgesamt rechtswidrig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Genau dagegen kann noch Beschwerde eingelegt werden. Das Urteil ist deshalb laut Pressemitteilung des Oberverwaltungsgeerichts noch nicht rechtskräftig. “Im Tenor” bedeutet dabei: Die Urteilsbegründung mit allen juristischen Feinheiten und Nebengleisen wird erst Anfang 2026 veröffentlicht.
Schausteller und Richter auf einer Linie
Die neue Gebührendordnung mit dem ersten Anstieg seit zwölf Jahren griff erstmals zur Osterwiese 2025. Die höheren Gebühren sollten Verluste der Stadtgemeinde insgesamt auffangen und die gestiegenen Sicherheitskosten wieder hereinbringen — die Schausteller sollten speziell hier zahlen, weil sie ja Nutznießer der Sicherheit seien. Natürlich provozierte das Widerspruch. Absolut zu Recht, wie die Richter entschieden: Völlig unbestritten profitieren die Schausteller von mehr Sicherheit. Aber letztlich profitieren doch alle: Schausteller, Besucher und die Stadtgemeinde insgesamt. Das Gemeinwohl profitiere. Von mehr Sicherheit. Und von Volksfesten sowieso — weil Volksfeste Freizeit zum Vergnügen machen, dieser Slogan des Deutschen Schaustellerbunds schwingt bei der Überlegung ganz deutlich mit, gehört das als deutliches Pfund in die Waagschale, wenn man sich Gebühren ausdenkt. Schausteller und Richter liegen da voll auf einer Linie.
Freimarkt: Gebühren verdreifacht
Vor allem ein Konstrukt gefiel den Richtern bei der Bewertung der neuen bremischen Gebührenordnung so gar nicht: Osterwiese und Weihnachtsmärkte wurden nach Maßgabe der Verwaltung nur moderat mit höheren Gebühren belegt. Die Freimarktbeschicker wurden dagegen mehr als satt zur Kasse gebeten: Aus 7000 Euro Standgebühren seien da schnell mal 17.000 geworden, so rechnete es der Weser-Kurier beispielhaft in seinem Bericht zum Richterspruch vor. Die Verwaltung hielt es nach eigenem Vortrag für fair und ausgewogen, den Schaustellern mal weniger, mal tiefer in die Taschen zu greifen und argumentierte den Berichten zufolge mit unterschiedlich hohen Besucherzahlen. Das habe man mit einpreisen wollen. Die Richter sahen allerdings keine Fairness darin, sondern eine unzulässige Querfinanzierung zu Lasten der Schausteller und Beschicker des Freimarkts. “Buten und binnen” sprach mit Blick auf das Urteil von einer “Schlappe für die Bremer Behörden.”
Das Ressort der zuständigen Wirtschafts-Senatorin Kristina Vogt (Die Linke) verteidigte dem “Weser-Kurier” zufolge die neue Gebührenordnung mit Blick auf die enorm gestiegenen Sicherheitskosten als ebenso notwendig wie gerechtfertigt. Die Schausteller dagegen sahen ihre wirtschaftliche Existenz und die Tradition der Märkte überhaupt bedroht — und sie setzten sich mit ihrer Argumentation auch deutlich und ohne Abstriche durch.
“Wirtschaftskraft und Wertschätzung verkannt”
Rudolf Robrahn und Susanne Keuneke äußerten sich in einer ersten Stellungnahme gegenüber dem Komet hochzufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens. Rudolf Robrahn (DSB): “Ich habe die neue Gebührenordnung bereits Anfang dieses Jahres als sehr große Gefahr für den Fortbestand unserer Bremer Traditionsmärkte gesehen. Mit der Inkraftsetzung der neuen Gebührenordnung zur Osterwiese 2025 ist mir klar geworden, dass man hier in Bremen die Wirtschaftskraft und die Wertschätzung unserer Märkte völlig verkennt. Wenn bislang in meiner Heimatstadt überhaupt noch was funktionierte, dann waren es unsere Volksfeste samt Weihnachtsmarkt. Ein bekannter Bremer Wirtschaftsprofessor sagte mir noch im vergangenen Jahr: ‘Die Bremer Märkte dürfen auch defizitär durchgeführt werden, denn sie bleiben trotzdem ein zweistelliger Millionengewinn für Bremen.'” Robrahn weiter: “Unsere Volksfeste sind keine Spielbälle mit denen rumexperimentiert werden darf. Das heutige Urteil des OVG lässt mich wieder deutlich besser schlafen.”
“Werden das kritisch begleiten”
Susanne Keuneke (BSM) sagte dem Komet: “Wir sind überglücklich, dass das Gericht erkannt hat, dass die Gebührenordnung hier in Bremen schädlich ist — nicht nur für die Bremer Volksfeste, sondern für alle Volksfeste der ganzen Bundesrepublik. Wir sind froh, dass die Rechtsprechung das verstanden hat, uns Recht gegeben hat, dass weder Sicherheitsgebühren noch andere Sachen, die hier bei uns in Bremen in der Gebührenordnung eingerechnet worden sind, dass die keinen Bestand haben.” Keuneke bietet konstruktive Gespräche an: “Es wird jetzt eine neue Gebührenordnung nötig sein hier in Bremen, und auch das werden wir als Schaustellerverbände sehr kritisch begleiten, und wir hoffen, dass wir da zukünftig wieder mit der Verwaltung hier in Bremen zusammen auf guten Füßen stehen.”
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen im Wortlaut:
Oberverwaltungsgericht Bremen erklärt Jahrmarktsgebührenerhöhung für rechtswidrig
(Az.: 2 D 107/25)
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBI. S. 16) erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt. Die sieben Antragstellenden in diesem Verfahren waren Schaustellerinnen und Schausteller, die regelmäßig auf den durch die Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Volksfesten und/oder Jahrmärkten — der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt — ihr Gewerbe ausüben (Beschicker).
Die Stadtgemeinde Bremen, die Antragsgegnerin, hat zum 25.01.2025 erstmals seit 2013 die Jahrmarktgebühren erhöht. Sie hielt die Gebührenerhöhung für notwendig, um einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kostenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen Jahrmärkte und Volksfeste entgegenzuwirken. Hiergegen hatten die Antragstellenden eingewandt, dass die Gebührenerhöhung ohne tragfähige Gebührenkalkulation erfolgt sei und Kostenpositionen berücksichtige, die nicht den Beschickern auferlegt werden dürften.
Der 2. Senat hat entschieden, dass es unzulässig gewesen sei, die Beschicker des Freimarktes anteilig an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes zu beteiligen. Außerdem seien die Kosten eines privaten Sicherheits- und Sanitätsdienstes bei der Gebührenbemessung nur teilweise berücksichtigungsfähig.
Der Berücksichtigung stehe zwar weder § 71 Satz 1 Gew0 noch per se das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip entgegen. Denn die Schaustellerinnen und Schausteller profitierten in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit auf den Volksfesten und Jahrmärkten. Die Antragsgegnerin müsse dem öffentlichen Sicherheitsinteresse jedoch durch einen „Gemeinwohlabschlag” Rechnung tragen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Urteilstenor verkündet. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
OVG Bremen, Urteil vm 17.12.2025 — 2 D 107/25