19. Oktober 2026

DIN EN 13814: Für ältere Fahrgeschäfte läuft die Zeit ab

DIN EN 13814: Für ältere Fahrgeschäfte läuft die Zeit ab
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Bis zum 31. März 2027 müssen noch ausstehende Sicherheitsanpassungen an betroffenen Fahrgeschäften abgeschlossen und nachgewiesen sein. Ohne den erforderlichen vollständigen MNB-6-Nachweis droht die Nichtverlängerung der Ausführungsgenehmigung. Der Artikel erklärt, was das für Schausteller bedeutet und wie sie den Stand ihrer Unterlagen jetzt überprüfen können.

Der Stichtag steht fest: Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat in seiner Frühjahrssitzung 2025 beschlossen, dass noch ausstehende Anpassungen an das Sicherheitsniveau der DIN EN 13814 gemäß Muster-Nebenbestimmung Nr. 6 (MNB 6) bis zum 31. März 2027 abgeschlossen sein müssen. Das geht aus dem Bericht der Bundesfachberater des Deutschen Schaustellerbundes (DSB) zum Delegiertentag 2026 hervor.

Für die noch ausstehenden Anpassungen stellt der DSB klar: Bis zu diesem Termin muss die erfolgreiche Anpassung der zuständigen Genehmigungsstelle mit dem Prüfbericht Teil 3 nachgewiesen werden. Nach Angaben des DSB werden Ausführungsgenehmigungen nach dem Stichtag ohne den erforderlichen Prüfbericht nicht mehr verlängert. Quelle: Deutscher Schaustellerbund, Gemeinsamer Bericht der Bundesfachberater 2025, Seite 10.

Davon zu unterscheiden ist der bereits vollständige Teil-1-Bericht: Stellt der Vorprüfbericht einer Prüfstelle in keinem der zutreffenden Punkte Handlungsbedarf fest, ist er nach den Entscheidungshilfen der Bauministerkonferenz (Anlage 1) zugleich der gesamte nach MNB 6 geforderte Prüfbericht. In diesem Sonderfall sind Teil 2 und Teil 3 als zusätzliche Verfahrensschritte nicht erforderlich. Das ist keine Ausnahme von der Frist für noch ausstehende Anpassungen, sondern ein bereits vollständiger Nachweis ohne Anpassungsbedarf. Ob dieser Fall bei der konkreten Anlage vorliegt und der Bericht bei der Genehmigungsstelle eingereicht und anerkannt ist, ist anhand der Unterlagen mit Prüf- und Genehmigungsstelle abzugleichen.

Welche Fahrgeschäfte betrifft das?

Nach der Mitteilung des DSB betrifft die Verpflichtung Fahrgeschäfte mit ein- und zweijährigen Verlängerungsfristen der Ausführungsgenehmigung, ausgenommen Autoscooter und Kinderkarussells. Riesenräder mit dreijähriger Verlängerungsfrist sind ebenfalls erfasst. Gemeint sind Anlagen, deren Bauvorlagen noch nach der früheren DIN 4112 erstellt wurden und deren Ausführungsgenehmigung deshalb mit der Nebenbestimmung MNB 6 verlängert wurde. Entscheidend für den Einzelfall sind die Unterlagen und Auflagen der jeweiligen Anlage. Die genannten Ausnahmen von MNB 6 bedeuten keine Befreiung von anderen Prüf- und Sicherheitspflichten.

Die Sicherheitsanpassung ist kein neues Thema: Die Verpflichtung besteht bereits seit 2014. Viele Betreiber haben die erforderlichen Prüfungen und Maßnahmen längst erledigt. Nun geht es um jene Anlagen, bei denen noch Arbeiten oder Abschlussnachweise ausstehen.

Was bedeuten die Prüfberichte Teil 1, 2 und 3?

Für Betreiber ist die Unterscheidung wichtig, weil ein vorhandener Prüfbericht Teil 2 nicht automatisch bedeutet, dass das Verfahren abgeschlossen ist.

  • Teil 1 – Vorprüfung: Die Prüfstelle klärt, welche der in den Entscheidungshilfen genannten Prüfungspunkte für die konkrete Anlage relevant sind. Stellt die Vorprüfung in keinem der zutreffenden Punkte Handlungsbedarf fest, ist sie nach den Entscheidungshilfen zugleich der vollständige nach MNB 6 geforderte Prüfbericht.
  • Teil 2 – Festlegung der Maßnahmen: Die Prüfstelle hält abschließend fest, ob und welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
  • Teil 3 – Abschlussnachweis: Die Prüfstelle bescheinigt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im nach MNB 6 vorgesehenen Prüfbericht.

Diese Aufteilung erläutern die Entscheidungshilfen der Bauministerkonferenz. Bereits 2024 hatte der DSB auf eine erste Frist hingewiesen: Bis Ende 2024 musste der Prüfbericht Teil 2 vorliegen, soweit nicht bereits ein vollständiger Teil-1-Bericht ohne Handlungsbedarf den MNB-6-Nachweis bildete. Damals lag nach Verbandsangaben bei etwa 90 Prozent der Betreiber Teil 2 bereits vor. Wie viele Anlagen heute noch ohne abschließenden Nachweis sind, ist öffentlich nicht belastbar beziffert.

Was passiert nach dem 31. März 2027?

Nach der Mitteilung des DSB wird die Ausführungsgenehmigung ohne den erforderlichen Abschlussnachweis nach dem Stichtag grundsätzlich nicht mehr verlängert. Wichtig: Der Stichtag ist nicht mit einem automatischen Erlöschen jeder bereits gültigen Genehmigung am 1. April 2027 gleichzusetzen. Maßgeblich sind die jeweilige Ausführungsgenehmigung, ihre Auflagen und die Entscheidung der zuständigen Genehmigungsstelle.

Wer noch offene Arbeiten oder Unterlagen hat, sollte die eigene Situation daher jetzt mit Prüfstelle und Genehmigungsstelle klären. Ausnahmen sind nach Angaben des DSB nicht vorgesehen.

Was Betreiber jetzt konkret tun sollten

Schauen Sie zuerst in Prüfbuch und Ausführungsgenehmigung. Prüfen Sie, welche MNB-6-Auflagen für Ihr Fahrgeschäft gelten und welche Prüfberichte tatsächlich vorliegen. Stehen im Prüfbericht Teil 2 noch Maßnahmen, sollten Termine mit Fachbetrieb und Prüfstelle sofort geklärt werden. Und selbst wenn Teil 3 oder ein vollständiger Teil-1-Bericht ohne Handlungsbedarf bereits vorliegt, sind Vorlage und Anerkennung bei der zuständigen Genehmigungsstelle zu überprüfen.

Nutzen Sie dazu unseren kurzen MNB-6-Unterlagencheck: Er stellt fünf Fragen und zeigt Ihnen, welche organisatorischen Schritte Sie anhand Ihrer Angaben als Nächstes klären sollten. Er ersetzt keine Prüfung der Anlage und keine behördliche Auskunft.

KOMET PRAXIS · KOSTENLOSER UNTERLAGENCHECK

Was ist bei meinem Fahrgeschäft noch offen?

Fünf kurze Fragen – anschließend erhalten Sie die nächsten organisatorischen Schritte.

1. Ist in Ihren Unterlagen eine MNB-6-Auflage für das Fahrgeschäft vermerkt?
2. Welcher Bericht liegt für Ihre Anlage vor?
3. Sind die gegebenenfalls festgelegten Maßnahmen abgeschlossen?
4. Liegt ein Prüfbericht Teil 3 vor? (Beim vollständigen Teil-1-Bericht aus Frage 2 ist kein zusätzlicher Teil 3 erforderlich.)
5. Ist der vollständige MNB-6-Nachweis (Teil 3 oder der vollständige Teil-1-Bericht aus Frage 2) bei der Genehmigungsstelle eingereicht?

Der Check bewertet keine technische Sicherheit und entscheidet nicht über die Genehmigungsfähigkeit. Grundlage sind allein Ihre Angaben; maßgeblich bleiben Ausführungsgenehmigung, Prüfstelle und Genehmigungsstelle. Es werden keine Eingaben an DER KOMET übertragen oder gespeichert. Offizielle Ansprechpartner finden ↗

Wo finden Betreiber Hilfe?

Für technische Fragen und den Stand der Berichte ist die jeweilige Prüfstelle für Fliegende Bauten der richtige Ansprechpartner. Welche Nachweise für eine Verlängerung verlangt werden, klärt die Genehmigungsstelle. Der DSB kann ergänzend bei übergreifenden Branchenfragen helfen.

Wenn es bei der Umsetzung Probleme gibt

Wie schnell sind derzeit Prüfstellen und Fachbetriebe verfügbar? Was können Betreiber tun, wenn beauftragte Arbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden? Und welche Schwierigkeiten treten bei älteren Fahrgeschäften auf? DER KOMET möchte solchen Fragen nachgehen. Betroffene Schausteller können sich mit ihren Erfahrungen an unsere Redaktion redaktion@komet-pirmasens.de wenden. Bitte senden Sie dabei keine vertraulichen technischen Unterlagen unaufgefordert.

Hinweis der Redaktion: Wir stellen diesen Beitrag frei zugänglich zur Verfügung, damit möglichst alle betroffenen Betreiber die Informationen rechtzeitig erhalten – unabhängig von einem KOMET-Abonnement. Der Beitrag informiert über den Stand vom 18. Oktober 2026. Verbindliche Auskünfte zum einzelnen Fahrgeschäft erteilen ausschließlich die zuständigen Prüf- und Genehmigungsstellen.

Beitragsbild: KI-generiertes Symbolbild / DER KOMET

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